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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 18. Juli 2009 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern.
§ 2
§ 2 Antrag auf Zulassung
Fassung: 18. Juli 2009 bis laufend
Antrag auf Zulassung
§ 2. (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.
(2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 zu beantragen.
(4) Lebensmittelunternehmer, deren Betrieben vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin zulassungspflichtig sind, haben unbeschadet des § 10 Abs. 2 LMSVG die §§ 4 und 6 einzuhalten.
§ 3
§ 3 Zulassung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Zulassung
§ 3. (1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.
(3) Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 vorlegen kann.
§ 4
§ 4 Änderungsmeldungen
Fassung: 18. Juli 2009 bis laufend
Änderungsmeldungen
§ 4. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 58 vom 3. März 2009, haben Lebensmittelunternehmer jede wesentliche Änderung der für eine Zulassung maßgebenden Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann unter Beibringung von Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu melden, wie insbesondere:
§ 5
§ 5 Entzug und Aussetzung der Zulassung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Entzug und Aussetzung der Zulassung
§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
(2) Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.
§ 6
§ 6 Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung
§ 6. (1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.
(2) Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Abs. 1, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.
(3) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß Abs. 2 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.
§ 7
§ 7 Zulassungsnummer
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Zulassungsnummer
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche eines Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.
(2) Beim Entzug einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann – im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer – die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.
(3) Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.
(4) Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß § 6 Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß § 6 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt oder geendigt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.
(5) Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.
(6) Form und Systematik der Zulassungsnummer sind vom Bundesminister für Gesundheit mit Erlass festzulegen.
(7) Vor dem 1. Jänner 2009, dem Beginn der im Register gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, elektronischen Generierung der neuen Zulassungsnummern, zugeteilte Kontrollnummern, Veterinärkontrollnummern oder Zulassungsnummern (alte Nummern) gelten bis zur Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Bestände an Material für die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Nummern, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. Erzeugnisse, für die eine Haltbarkeitsdauer festgelegt ist, die über diesen Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende dieser Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.
(8) Betreffend Betriebe, denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften eine Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind, sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.
§ 8
§ 8 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 18. Juli 2009 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 8. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 7. Dezember 2019 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, außer Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 sowie 7 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.