§ 4
§ 4 Änderungsmeldungen
Fassung: 18. Juli 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung?
- Kernaussage§ 4 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung behandelt "Änderungsmeldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungsmeldungen
§ 4. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 58 vom 3. März 2009, haben Lebensmittelunternehmer jede wesentliche Änderung der für eine Zulassung maßgebenden Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann unter Beibringung von Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu melden, wie insbesondere:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung behandelt "Änderungsmeldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2017
- Fassung seit
- 18. Juli 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 386/2019
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Verweise
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Rückverweise
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