§ 6
§ 6 Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung?
- Kernaussage§ 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung behandelt "Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu...
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Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung
§ 6. (1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.
(2) Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Abs. 1, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.
(3) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß Abs. 2 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung in einfachen Worten?
§ 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung behandelt "Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 386/2019
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