Verordnungen

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 11. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006400 · BGBl. II Nr. 231/2009 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung?

  • Kernaussage§ 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung behandelt "Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung

§ 6. (1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.

(2) Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Abs. 1, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.

(3) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß Abs. 2 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung in einfachen Worten?

§ 6 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung behandelt "Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 386/2019

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