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Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

VerordnungFassung seit 17. Juni 2023RIS-Stand 19. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012288 · BGBl. II Nr. 185/2023 · 30/02 Finanzausgleich, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Abrechnung der Stellenpläne

Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023?

  • Kernaussage§ 5 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 behandelt "Abrechnung der Stellenpläne" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Landeslehrer-Controllingverordnung 2023.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Abrechnung der Stellenpläne

Abrechnungsgrundlage

§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 in einfachen Worten?

§ 5 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 behandelt "Abrechnung der Stellenpläne" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2023
Fassung seit
17. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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