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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
§ 3
§ 3 Datenbringung
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
2. Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
§ 4
§ 4 Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.
§ 5
§ 5 Abrechnung der Stellenpläne
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
§ 6
§ 6 Besetzte Planstellen eines Schuljahres
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
§ 7
§ 7 Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
§ 8
§ 8 Schlussbestimmungen
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9
§ 9 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 10
§ 10 Übergangsbestimmung
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
§ 11
§ 11 Inkrafttreten
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 Z 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1a tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. § 7 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend