§ 7
§ 7 Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023?
- Kernaussage§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 behandelt "Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Landeslehrer-Controllingverordnung 2023.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 in einfachen Worten?
§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 behandelt "Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:11
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