§ 11
§ 11 Inkrafttreten
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023?
- Kernaussage§ 11 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 Z 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1a tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. § 7 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 in einfachen Worten?
§ 11 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2023
- Fassung seit
- 17. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:11
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