§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023?
- Kernaussage§ 1 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Landeslehrer-Controllingverordnung 2023.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 in einfachen Worten?
§ 1 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2023
- Fassung seit
- 17. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:11
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