§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 17. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023?
- Kernaussage§ 2 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 in einfachen Worten?
§ 2 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2023
- Fassung seit
- 17. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:11
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