Verordnungen

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 – LA-V 2013)

LA-V 2013VerordnungFassung seit 6. Juni 2025RIS-Stand 6. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008168 · BGBl. II Nr. 509/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen

Fassung: 6. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 LA-V 2013?

  • Kernaussage§ 7 LA-V 2013 behandelt "Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen

§ 7. (1) Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.

(2) Die Vereinbarung von Benützungsvergütungen kann entfallen, wenn deren Betrag insgesamt 50 000 Euro pro Finanzjahr nicht übersteigt. § 3 Z 2, 2. und 3. Satz ist anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 LA-V 2013 in einfachen Worten?

§ 7 LA-V 2013 behandelt "Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juni 2025
Fassung seit
6. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 103/2025
  • BGBl. II Nr. 83/2024
  • BGBl. II Nr. 613/2020
  • BGBl. II Nr. 115/2018

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