§ 5
§ 5 Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LA-V 2013?
- Kernaussage§ 5 LA-V 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Leistungen haushaltsführender Stellen an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten
§ 5. (1) Für Leistungen haushaltsführender Stellen an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines begründeten Vorschlages des zuständigen haushaltsleitenden Organes unter Anwendung des § 3 Z 4 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 vierter Satz, 75 und 76 BHG 2013 bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LA-V 2013 in einfachen Worten?
§ 5 LA-V 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:56
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 103/2025
- BGBl. II Nr. 83/2024
- BGBl. II Nr. 613/2020
- BGBl. II Nr. 115/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.