§ 1
§ 1 Leistungsbegriff
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 LA-V 2013?
- Kernaussage§ 1 LA-V 2013 behandelt "Leistungsbegriff" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leistungsbegriff
§ 1. (1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, auf § 859 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (§ 7 Abs. 1 BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.
(2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 1 BHG 2013) zuzurechnen.
(3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LA-V 2013 in einfachen Worten?
§ 1 LA-V 2013 behandelt "Leistungsbegriff" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 103/2025
- BGBl. II Nr. 83/2024
- BGBl. II Nr. 613/2020
- BGBl. II Nr. 115/2018
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