Verordnungen

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 – LA-V 2013)

LA-V 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008168 · BGBl. II Nr. 509/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Leistungsbegriff

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 LA-V 2013?

  • Kernaussage§ 1 LA-V 2013 behandelt "Leistungsbegriff" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leistungsbegriff

§ 1. (1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, auf § 859 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (§ 7 Abs. 1 BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

(2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 1 BHG 2013) zuzurechnen.

(3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LA-V 2013 in einfachen Worten?

§ 1 LA-V 2013 behandelt "Leistungsbegriff" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2016
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 103/2025
  • BGBl. II Nr. 83/2024
  • BGBl. II Nr. 613/2020
  • BGBl. II Nr. 115/2018

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