Verordnungen

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 – LA-V 2013)

LA-V 2013VerordnungFassung seit 6. Juni 2025RIS-Stand 6. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008168 · BGBl. II Nr. 509/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fassung: 6. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 LA-V 2013?

  • Kernaussage§ 9 LA-V 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Leistungsabgeltungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 388/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1b, Abs. 2, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(5) § 6 Abs. 1c, 2, 4 und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2018 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.

(6) § 6 Abs. 1d und 1e sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 613/2020 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.

(7) § 6 Abs. 1b, § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1c bis 1e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(8) § 2 Abs. 1, § 6 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft. Der Entfall der Benützungsvergütungen gemäß § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 ist erstmals für das Finanzjahr 2025 anwendbar. Die Übermittlungen der haushaltsleitenden Organe sowie der Bericht der Burghauptmannschaft Österreich gemäß § 6 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 haben erstmalig im Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Verweisungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LA-V 2013 in einfachen Worten?

§ 9 LA-V 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juni 2025
Fassung seit
6. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 103/2025
  • BGBl. II Nr. 83/2024
  • BGBl. II Nr. 613/2020
  • BGBl. II Nr. 115/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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