§ 5
§ 5 Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 L-AVO?
- Kernaussage§ 5 L-AVO behandelt "Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenkerinnen...
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Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte
§ 5. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenkerinnen und Lenker von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen.
(2) Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte sind Fahrzeuge, die im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes oder der Gewerbeordnung für Transporte von Bargeld oder sonstigen Valoren verwendet werden, die über besondere konstruktive Merkmale oder besondere sicherheitstechnische Ausrüstungen verfügen, die dem Schutz vor kriminellen Angriffen gegen das Transportgut dienen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 L-AVO in einfachen Worten?
§ 5 L-AVO behandelt "Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 254/2023
- BGBl. II Nr. 575/2020
- BGBl. II Nr. 140/2016
- BGBl. II Nr. 280/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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