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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.
§ 2
§ 2 Generelle Ausnahmen
Fassung: 31. August 2023 bis laufend
ABSCHNITT 2
Generelle Ausnahmen
Allgemeine Freistellung
§ 2. Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt:
§ 3
§ 3 Eingeschränkte Freistellung
Fassung: 15. Juni 2016 bis laufend
Eingeschränkte Freistellung
§ 3. Von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt werden die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.
§ 4
§ 4 Ausnahmen von einzelnen Vorschriften
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
ABSCHNITT 3
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften
Milchsammelfahrzeuge
§ 4. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
§ 5
§ 5 Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte
§ 5. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenkerinnen und Lenker von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen.
(2) Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte sind Fahrzeuge, die im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes oder der Gewerbeordnung für Transporte von Bargeld oder sonstigen Valoren verwendet werden, die über besondere konstruktive Merkmale oder besondere sicherheitstechnische Ausrüstungen verfügen, die dem Schutz vor kriminellen Angriffen gegen das Transportgut dienen.
§ 6
§ 6 Hausmüllabfuhr
Fassung: 15. Juni 2016 bis laufend
Hausmüllabfuhr
§ 6. Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
§ 7
§ 7 Schneeräumfahrzeuge
Fassung: 15. Juni 2016 bis laufend
Schneeräumfahrzeuge
§ 7. Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich von Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
§ 7a
§ 7a Regionaler Kraftfahrlinienverkehr
Fassung: 31. August 2023 bis laufend
Regionaler Kraftfahrlinienverkehr
§ 7a. Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:
§ 7b
§ 7b Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
Fassung: 19. Dezember 2020 bis laufend
Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
§ 7b. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.
§ 8
§ 8 Schlussbestimmungen
Fassung: 31. August 2023 bis laufend
ABSCHNITT 4
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO), BGBl. II Nr. 23/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 treten am 2. März 2015 in Kraft.
(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 2, 3, 6, 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2016 treten mit 15. Juni 2016 in Kraft.
(6) § 2 Z 7 bis 9 sowie die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 575/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 2 Z 9 und § 7a Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.