§ 8
§ 8 Schlussbestimmungen
Fassung: 31. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 L-AVO?
- Kernaussage§ 8 L-AVO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT 4
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO), BGBl. II Nr. 23/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 treten am 2. März 2015 in Kraft.
(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 2, 3, 6, 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2016 treten mit 15. Juni 2016 in Kraft.
(6) § 2 Z 7 bis 9 sowie die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 575/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 2 Z 9 und § 7a Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 L-AVO in einfachen Worten?
§ 8 L-AVO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. August 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2023
- Fassung seit
- 31. August 2023
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 254/2023
- BGBl. II Nr. 575/2020
- BGBl. II Nr. 140/2016
- BGBl. II Nr. 280/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.