§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 L-AVO?
- Kernaussage§ 1 L-AVO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 L-AVO in einfachen Worten?
§ 1 L-AVO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 L-AVO relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 254/2023
- BGBl. II Nr. 575/2020
- BGBl. II Nr. 140/2016
- BGBl. II Nr. 280/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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