Verordnungen

Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenkerinnen und Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO)

L-AVOVerordnungFassung seit 19. Dezember 2020RIS-Stand 31. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006649 · BGBl. II Nr. 10/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2016 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 7b

§ 7b Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton

Fassung: 19. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7b L-AVO?

  • Kernaussage§ 7b L-AVO behandelt "Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton

§ 7b. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT 3
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7b L-AVO in einfachen Worten?

§ 7b L-AVO behandelt "Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Dezember 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2020
Fassung seit
19. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 254/2023
  • BGBl. II Nr. 575/2020
  • BGBl. II Nr. 140/2016
  • BGBl. II Nr. 280/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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