§ 7b
§ 7b Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
Fassung: 19. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7b L-AVO?
- Kernaussage§ 7b L-AVO behandelt "Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen...
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Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
§ 7b. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7b L-AVO in einfachen Worten?
§ 7b L-AVO behandelt "Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2020
- Fassung seit
- 19. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 254/2023
- BGBl. II Nr. 575/2020
- BGBl. II Nr. 140/2016
- BGBl. II Nr. 280/2014
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Rückverweise
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