Verordnungen

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

VerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 11. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002670 · BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?

  • Kernaussage§ 8 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Abs. 1 genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?

§ 8 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 362/2024
  • BGBl. II Nr. 493/2022
  • BGBl. II Nr. 327/2013
  • BGBl. II Nr. 315/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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