§ 13
§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 12. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?
- Kernaussage§ 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3, 4, 6 und 10a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2007 Anwendung.
(3) § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007 findet auf die Veröffentlichung von Ergebnissen für Berichtsperioden ab Jänner 2009 Anwendung. Die Ergebnisse der Konjunkturstatistik über Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 sind gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 zu veröffentlichen.
(4) Der Titel, die § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 3, § 6, § 7, § 8, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
(5) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 315/2007 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2013 Anwendung.
(6) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 b), § 6, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 a) und d), § 14 und die Punkte 2. und 3. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2022 Anwendung.
(8) § 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 4, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 4, § 6 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2024 Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?
§ 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2024
- Fassung seit
- 12. Dezember 2024
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 362/2024
- BGBl. II Nr. 493/2022
- BGBl. II Nr. 327/2013
- BGBl. II Nr. 315/2007
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