Verordnungen

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

VerordnungFassung seit 12. Dezember 2024RIS-Stand 11. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002670 · BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 12. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?

  • Kernaussage§ 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3, 4, 6 und 10a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2007 Anwendung.

(3) § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007 findet auf die Veröffentlichung von Ergebnissen für Berichtsperioden ab Jänner 2009 Anwendung. Die Ergebnisse der Konjunkturstatistik über Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 sind gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 zu veröffentlichen.

(4) Der Titel, die § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 3, § 6, § 7, § 8, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

(5) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 315/2007 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2013 Anwendung.

(6) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 b), § 6, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 a) und d), § 14 und die Punkte 2. und 3. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(7) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2022 Anwendung.

(8) § 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 4, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(9) § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 4, § 6 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2024 Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?

§ 13 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2024
Fassung seit
12. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 362/2024
  • BGBl. II Nr. 493/2022
  • BGBl. II Nr. 327/2013
  • BGBl. II Nr. 315/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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