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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
§ 2
§ 2 Periodizität, Kontinuität
Fassung: 12. April 2003 bis laufend
Periodizität, Kontinuität
§ 2. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.
§ 3
§ 3 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Unternehmen (rechtliche Einheiten) sowie Betriebe (fachliche Einheiten) sind im Sinne der Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(3) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2025 bestimmt.
(4) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen. Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
§ 4
§ 4 Erhebungsgegenstände und -merkmale
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:
§ 5
§ 5 Erhebungsart
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.
§ 6
§ 6 Auskunftspflicht
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
(2) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2025 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2025 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vorgegebenen europäischen und nationalen Qualitätskriterien Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten und am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at unter Angabe der Umsatzschwellen zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 2 Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 7
§ 7 Erhebungsunterlagen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.
§ 8
§ 8 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Abs. 1 genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.
§ 9
§ 9 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis c auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 10
§ 10 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Fassung: 12. April 2003 bis laufend
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
§ 11
§ 11 Publikation der Ergebnisse
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Publikation der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:
(2) Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereitzustellen:
(3) Daten in einer detaillierteren als in Abs. 1 und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.
§ 12
§ 12 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 13
§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 12. Dezember 2024 bis laufend
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3, 4, 6 und 10a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2007 Anwendung.
(3) § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007 findet auf die Veröffentlichung von Ergebnissen für Berichtsperioden ab Jänner 2009 Anwendung. Die Ergebnisse der Konjunkturstatistik über Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 sind gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 zu veröffentlichen.
(4) Der Titel, die § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 3, § 6, § 7, § 8, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
(5) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 315/2007 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2013 Anwendung.
(6) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 b), § 6, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 a) und d), § 14 und die Punkte 2. und 3. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2022 Anwendung.
(8) § 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 4, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 4, § 6 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2024 Anwendung.
§ 14
§ 14 Verweisungen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend