§ 5
§ 5 Erhebungsart
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?
- Kernaussage§ 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?
§ 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 362/2024
- BGBl. II Nr. 493/2022
- BGBl. II Nr. 327/2013
- BGBl. II Nr. 315/2007
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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