Verordnungen

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

VerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 11. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002670 · BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Erhebungsart

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?

  • Kernaussage§ 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.

(3) Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?

§ 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 362/2024
  • BGBl. II Nr. 493/2022
  • BGBl. II Nr. 327/2013
  • BGBl. II Nr. 315/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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