Verordnungen

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

VerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 11. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002670 · BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Publikation der Ergebnisse

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?

  • Kernaussage§ 11 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Publikation der Ergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß § 30 des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:

(2) Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereitzustellen:

(3) Daten in einer detaillierteren als in Abs. 1 und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?

§ 11 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich behandelt "Publikation der Ergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 362/2024
  • BGBl. II Nr. 493/2022
  • BGBl. II Nr. 327/2013
  • BGBl. II Nr. 315/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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