§ 9
§ 9 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?
- Kernaussage§ 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 5 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis c auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich in einfachen Worten?
§ 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 362/2024
- BGBl. II Nr. 493/2022
- BGBl. II Nr. 327/2013
- BGBl. II Nr. 315/2007
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Verweise
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