Verordnungen

KLRV Universitäten

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

VerordnungFassung seit 18. September 2026RIS-Stand 18. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009831 · BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 18. September 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 KLRV Universitäten?

  • Kernaussage§ 24 KLRV Universitäten beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 URAV im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

(9) § 1, § 9 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, Abs. 4 Schlussteil, Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(10) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(11) § 7, § 17 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2026 treten in Kraft:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 23 Prüfung
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 KLRV Universitäten in einfachen Worten?

§ 24 KLRV Universitäten beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. September 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. September 2026
Fassung seit
18. September 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
19. September 2026 00:00
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 281/2026
  • BGBl. II Nr. 176/2025
  • BGBl. II Nr. 397/2021
  • BGBl. II Nr. 533/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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