Verordnungen

KLRV Universitäten

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

VerordnungFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 18. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009831 · BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Kostenartenrechnung

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 KLRV Universitäten?

  • Kernaussage§ 6 KLRV Universitäten behandelt "Kostenartenrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenartenrechnung

§ 6. (1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:

(2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 KLRV Universitäten in einfachen Worten?

§ 6 KLRV Universitäten behandelt "Kostenartenrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2017
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 281/2026
  • BGBl. II Nr. 176/2025
  • BGBl. II Nr. 397/2021
  • BGBl. II Nr. 533/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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