Verordnungen

KLRV Universitäten

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 18. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009831 · BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 KLRV Universitäten?

  • Kernaussage§ 18 KLRV Universitäten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Verrechnung von Kostenträgergemeinkosten sind die folgenden Mindeststandards einzuhalten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17
Nächster Paragraph§ 19

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 KLRV Universitäten in einfachen Worten?

§ 18 KLRV Universitäten behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. September 2026
Fassung seit
1. Dezember 2020
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:38
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 281/2026
  • BGBl. II Nr. 176/2025
  • BGBl. II Nr. 397/2021
  • BGBl. II Nr. 533/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.