§ 5
§ 5 Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 KI-RMV?
- Kernaussage§ 5 KI-RMV behandelt "Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, dass die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt. Die Verfahren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten
Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko
§ 5. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, dass die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind nachvollziehbar zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über interne Methoden zu verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio und für Gruppen verbundener Kunden bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache, dass für eine Risikoposition kein Rating besteht, so befreit dies die Kreditinstitute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen.
(3) Kreditinstitute haben wirksame Systeme einzurichten:
(4) Kreditinstitute haben ihre Kreditportfolios unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Kreditstrategie angemessen zu diversifizieren. Hierbei haben sie insbesondere auf ihre Zielmärkte abzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KI-RMV in einfachen Worten?
§ 5 KI-RMV behandelt "Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2014
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 316/2024
- BGBl. II Nr. 431/2021
- BGBl. II Nr. 235/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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