§ 2
§ 2 Anwendungsbereich
Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 KI-RMV?
- Kernaussage§ 2 KI-RMV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden oder diese nicht das betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben.
(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 KI-RMV in einfachen Worten?
§ 2 KI-RMV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. November 2024
- Fassung seit
- 17. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 15:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 316/2024
- BGBl. II Nr. 431/2021
- BGBl. II Nr. 235/2014
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