Verordnungen

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)

KI-RMVVerordnungFassung seit 17. Januar 2025RIS-Stand 21. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008739 · BGBl. II Nr. 487/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verweise

Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 KI-RMV?

  • Kernaussage§ 14 KI-RMV behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweise

§ 14. Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils auf die folgenden Fassungen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 KI-RMV in einfachen Worten?

§ 14 KI-RMV behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. November 2024
Fassung seit
17. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 316/2024
  • BGBl. II Nr. 431/2021
  • BGBl. II Nr. 235/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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