§ 14
§ 14 Verweise
Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 KI-RMV?
- Kernaussage§ 14 KI-RMV behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verweise
§ 14. Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils auf die folgenden Fassungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 KI-RMV in einfachen Worten?
§ 14 KI-RMV behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. November 2024
- Fassung seit
- 17. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 316/2024
- BGBl. II Nr. 431/2021
- BGBl. II Nr. 235/2014
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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