Verordnungen

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)

KI-RMVVerordnungFassung seit 21. November 2024RIS-Stand 21. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008739 · BGBl. II Nr. 487/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Schlussbestimmungen

Fassung: 21. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 KI-RMV?

  • Kernaussage§ 15 KI-RMV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(3) § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Z 2, § 11 Abs. 1 erster Satz und § 14 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4, § 4 Z 9 und § 10 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Verweise
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 KI-RMV in einfachen Worten?

§ 15 KI-RMV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. November 2024
Fassung seit
21. November 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 316/2024
  • BGBl. II Nr. 431/2021
  • BGBl. II Nr. 235/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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