§ 15
§ 15 Schlussbestimmungen
Fassung: 21. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 KI-RMV?
- Kernaussage§ 15 KI-RMV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(3) § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Z 2, § 11 Abs. 1 erster Satz und § 14 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4, § 4 Z 9 und § 10 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 KI-RMV in einfachen Worten?
§ 15 KI-RMV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. November 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. November 2024
- Fassung seit
- 21. November 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 316/2024
- BGBl. II Nr. 431/2021
- BGBl. II Nr. 235/2014
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Rückverweise
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