Verordnungen

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)

KI-RMVVerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 21. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008739 · BGBl. II Nr. 487/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Risiko einer übermäßigen Verschuldung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 KI-RMV?

  • Kernaussage§ 13 KI-RMV behandelt "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Risiko einer übermäßigen Verschuldung

§ 13. (1) Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zu verfügen.

(2) Als Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind jedenfalls die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Kreditinstitute haben im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten zu können.

(3) Kreditinstitute haben das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv zu überwachen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung zu tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Liquiditätsrisiko
Nächster Paragraph§ 14 Verweise

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 KI-RMV in einfachen Worten?

§ 13 KI-RMV behandelt "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2014
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:16
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 316/2024
  • BGBl. II Nr. 431/2021
  • BGBl. II Nr. 235/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.