Verordnungen

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)

KI-RMVVerordnungFassung seit 17. Januar 2025RIS-Stand 21. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008739 · BGBl. II Nr. 487/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Operationelles Risiko

Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 KI-RMV?

  • Kernaussage§ 11 KI-RMV behandelt "Operationelles Risiko" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Operationelles Risiko

§ 11. (1) Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Leitlinien gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 9 Marktrisiko
Nächster Paragraph§ 12 Liquiditätsrisiko

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 KI-RMV in einfachen Worten?

§ 11 KI-RMV behandelt "Operationelles Risiko" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. November 2024
Fassung seit
17. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 316/2024
  • BGBl. II Nr. 431/2021
  • BGBl. II Nr. 235/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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