Verordnungen

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)

IV-VVerordnungFassung seit 1. Juli 2011RIS-Stand 8. Juli 2011

RIS-Gesetzesnummer 20004468 · BGBl. II Nr. 449/2005 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Abschlussprüfung durch den ÖIF

Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 IV-V?

  • Kernaussage§ 8 IV-V regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschlussprüfung durch den ÖIF

§ 8. (1) Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.

(2) Die Abschlussprüfung ist

(3) Der Prüfungskandidat hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsordnung des ÖIF zu beachten.

(4) Die qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die gesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(5) Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses hat der ÖIF in Form eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei das Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

(6) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.

(7) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14a Abs. 2 NAG zulässig. Abs. 1 bis 5 gelten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 IV-V in einfachen Worten?

§ 8 IV-V regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2011
Fassung seit
1. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 205/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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