§ 11
§ 11 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 IV-V?
- Kernaussage§ 11 IV-V behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 449/2005 anzuwenden.
(4) Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 IV-V in einfachen Worten?
§ 11 IV-V behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2011
- Fassung seit
- 1. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 205/2011
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