§ 3
§ 3 Qualitätsstandards für den Unterricht
Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 IV-V?
- Kernaussage§ 3 IV-V behandelt "Qualitätsstandards für den Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 3. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.
(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IV-V in einfachen Worten?
§ 3 IV-V behandelt "Qualitätsstandards für den Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2011
- Fassung seit
- 1. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 205/2011
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