§ 5
§ 5 Kurszeiten
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 IV-V?
- Kernaussage§ 5 IV-V behandelt "Kurszeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kurszeiten
§ 5. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 IV-V in einfachen Worten?
§ 5 IV-V behandelt "Kurszeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2011
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 205/2011
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Rückverweise
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