Verordnungen

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)

IV-VVerordnungFassung seit 1. Juli 2011RIS-Stand 8. Juli 2011

RIS-Gesetzesnummer 20004468 · BGBl. II Nr. 449/2005 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Unterrichtsmaterial

Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 IV-V?

  • Kernaussage§ 4 IV-V behandelt "Unterrichtsmaterial" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterrichtsmaterial

§ 4. (1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IV-V in einfachen Worten?

§ 4 IV-V behandelt "Unterrichtsmaterial" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2011
Fassung seit
1. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 205/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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