Verordnungen

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)

IV-VVerordnungFassung seit 1. Juli 2011RIS-Stand 8. Juli 2011

RIS-Gesetzesnummer 20004468 · BGBl. II Nr. 449/2005 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Lehrpersonal

Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IV-V?

  • Kernaussage§ 2 IV-V behandelt "Lehrpersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrpersonal

§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:

(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen ist nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IV-V in einfachen Worten?

§ 2 IV-V behandelt "Lehrpersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2011
Fassung seit
1. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 205/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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