Verordnungen

Informationssicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)

InfoSiVVerordnungFassung seit 15. März 2012RIS-Stand 8. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003054 · BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2022 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Vernichtung von klassifizierten Informationen

Fassung: 15. März 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 InfoSiV?

  • Kernaussage§ 15 InfoSiV behandelt "Vernichtung von klassifizierten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vernichtung von klassifizierten Informationen

§ 15. (1) Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unter Beachtung internationaler und nationaler Vorgaben zu vernichten. Registrierungspflichtige Dokumente werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Leiters der aufbewahrenden Stelle vernichtet und die Registrierungsinformationen entsprechend aktualisiert. Die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen GEHEIM oder höher hat unter Anwesenheit eines Zeugen zu erfolgen, der über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten (Muster: Anlage 5). Die Vernichtung von Datenträgern hat nach den von der Informationssicherheitskommission genehmigten Verfahren zu erfolgen.

(2) Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 InfoSiV in einfachen Worten?

§ 15 InfoSiV behandelt "Vernichtung von klassifizierten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2015
Fassung seit
15. März 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 169/2025
  • BGBl. II Nr. 268/2022
  • BGBl. II Nr. 131/2018
  • BGBl. II Nr. 67/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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