Verordnungen

Informationssicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)

InfoSiVVerordnungFassung seit 15. März 2012RIS-Stand 8. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003054 · BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2022 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Verwahrung von klassifizierten Informationen

Fassung: 15. März 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 InfoSiV?

  • Kernaussage§ 13 InfoSiV behandelt "Verwahrung von klassifizierten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwahrung von klassifizierten Informationen

§ 13. (1) Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden.

(2) Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend abgesicherte Bereiche einzurichten:

(3) Die Auswahl geeigneter Maßnahmen zur physischen Absicherung der Räumlichkeiten erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden, wobei Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche zu unterscheiden sind. Derartige Maßnahmen oder eine Kombination von diesen können sein:

(4) Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrten Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Büromöbel, für VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Wertbehältnisse entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission zu verwenden.

(5) Für Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche sind entsprechende Dienstanweisungen festzulegen.

(6) Verfahren über die Verwaltung der Schlüssel und Codes sind vom zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten festzulegen. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 InfoSiV in einfachen Worten?

§ 13 InfoSiV behandelt "Verwahrung von klassifizierten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2015
Fassung seit
15. März 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:41
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 169/2025
  • BGBl. II Nr. 268/2022
  • BGBl. II Nr. 131/2018
  • BGBl. II Nr. 67/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.