§ 13
§ 13 Verwahrung von klassifizierten Informationen
Fassung: 15. März 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 InfoSiV?
- Kernaussage§ 13 InfoSiV behandelt "Verwahrung von klassifizierten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwahrung von klassifizierten Informationen
§ 13. (1) Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden.
(2) Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend abgesicherte Bereiche einzurichten:
(3) Die Auswahl geeigneter Maßnahmen zur physischen Absicherung der Räumlichkeiten erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden, wobei Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche zu unterscheiden sind. Derartige Maßnahmen oder eine Kombination von diesen können sein:
(4) Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrten Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Büromöbel, für VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Wertbehältnisse entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission zu verwenden.
(5) Für Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche sind entsprechende Dienstanweisungen festzulegen.
(6) Verfahren über die Verwaltung der Schlüssel und Codes sind vom zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten festzulegen. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 InfoSiV in einfachen Worten?
§ 13 InfoSiV behandelt "Verwahrung von klassifizierten Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2015
- Fassung seit
- 15. März 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 169/2025
- BGBl. II Nr. 268/2022
- BGBl. II Nr. 131/2018
- BGBl. II Nr. 67/2012
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Verweise
Rückverweise
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