§ 18
§ 18 Inkrafttreten
Fassung: 26. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 InfoSiV?
- Kernaussage§ 18 InfoSiV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 18. (1) § 16 in der Fassung BGBl. II Nr. 268/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes (Anm.: offensichtlich gemeint: der Verordnung) BGBl. II Nr. 169/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 InfoSiV in einfachen Worten?
§ 18 InfoSiV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2025
- Fassung seit
- 26. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 169/2025
- BGBl. II Nr. 268/2022
- BGBl. II Nr. 131/2018
- BGBl. II Nr. 67/2012
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