Verordnungen

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 5. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012634 · BGBl. II Nr. 187/2024 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Hauptmodul „Werkstoffproduktion“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Holztechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 7 Holztechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Hauptmodul „Werkstoffproduktion“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Werkstoffproduktion“

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hauptmodul „Werkstoffproduktion“

§ 7. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Werkstoffproduktion“:

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

7.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

7.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

7.4 Fertigungstechnik

Die auszubildende Person kann

8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik

8.1 Produktionsmanagement

Die auszubildende Person kann

8.2 Produktion

Die auszubildende Person kann

8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik

Die auszubildende Person kann

8.4 Instandhaltung

Die auszubildende Person kann

9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement

9.1 Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

9.2 Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Holztechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 7 Holztechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Hauptmodul „Werkstoffproduktion“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 14:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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