Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Lehrberuf Holztechnik
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Lehrberuf Holztechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden.
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
Hauptmodule
können kombiniert werden mit
H1
H2
H3
H4
S1
H1
x
x
x
x
Dauer
4 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
3,5 Jahre
H2
x
x
x
x
Dauer
4 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
3,5 Jahre
H3
x
x
x
x
Dauer
4 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
3,5 Jahre
H4
x
x
x
x
Dauer
4 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
3,5 Jahre
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(7) Die auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2
§ 2 Berufsprofil
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
Hauptmodul Fertigteilproduktion:
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Fertigteilproduktion verarbeitet Massivhölzer und Holzwerkstoffe wie zB Span-, Sperrholz- und Faserplatten, Schnittholzprodukte, aber auch andere Werkstoffe wie Metall- und Kunststoffbauteile zu Fertigbauteilen für Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelbauteile. Sie stellt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) ein, überwacht den Produktionsprozess, führt Vormontagen durch und baut die Fertigteile zusammen. Sie bestückt die Maschinen mit Bearbeitungswerkzeugen (Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermittel), überwacht den Bearbeitungsprozess und führt regelmäßig Qualitätskontrollen an den hergestellten Produkten durch. Bei Störungen behebt sie einfache Fehler selbst oder veranlasst die Behebung komplizierterer Maschinenfehler.
Weiters bedient und überwacht sie Holztrocknungsanlagen und führt Holzschutzmaßnahmen und Oberflächenveredelungen durch. Sie schleift und säubert die Holzoberflächen und bearbeitet sie zB durch Beizen, Kalken, Bleichen, Räuchern, Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen. Die gefertigten Einzelteile werden vormontiert, Zusatzelemente und Hilfsstoffe (zB Griffe, Scharniere, Sonnenschutz, Dichtungen, elektrische Teile) angebracht und zu Fertigteilen zusammengebaut.
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
Hauptmodul Werkstoffproduktion:
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Werkstoffproduktion kontrolliert und beurteilt die Qualität der gelieferten Massivhölzer und Holzwerkstoffe und sorgt für eine fachgerechte Lagerung. Vor der Verarbeitung von Rundhölzern (zB Fichte, Buche, Eiche, Kiefer) zu Holzwerkstoffen wie Parkett, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten und Holzleimprodukten bestimmt sie das erforderliche Arbeitsprogramm und stellt die erforderlichen Hölzer und Hilfsmittel bereit. Sie bestückt die Produktionsmaschinen und -anlagen (zB Entrindungs- und Zerspanungsanlagen, Scheibenhacker, Komponentenmischer, Beleimungsmaschinen, Form- und Pressenstraßen, Schleif- und Sägelinien) mit Bearbeitungswerkzeugen (zB Entrindungs- und Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermitteln) und steuert und überwacht den Bearbeitungsprozess. An den fertigen Holzwerkstoffen führt sie regelmäßig Qualitätskontrollen durch.
Weiters bedient und überwacht sie Holztrocknungsanlagen und führt Oberflächenbehandlungen und -veredelungen (zB Beschichten mit Furnieren, Folien, Kunststoffen oder Lacken, Wachsen, Aufbringen von Holzschutzmitteln und -lasuren) durch. Die fertigen Holzwerkstoffe werden fachgerecht gelagert, verpackt und für den Weitertransport vorbereitet.
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Produktionsmaschinen und Produktionsanlagen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
Hauptmodul Sägetechnik:
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Sägetechnik kontrolliert und beurteilt die Qualität der gelieferten Rundhölzer sowie Schnittholz und sorgt für eine fachgerechte Lagerung. Vor der Verarbeitung von Rundhölzern (zB Fichte, Buche, Eiche, Kiefer) zu Schnittholz bestimmt sie zunächst das erforderliche Arbeitsprogramm und wählt die geeigneten Rohhölzer aus. Sie legt Schnittgeschwindigkeit, Schnittabstand, Vorschub und andere Eigenschaften fest und stellt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen ein (zB Ablänganlagen, Band- oder Gattersägen, Hobelanlage, Sortieranlage, Brettschichtholzanlage). Sie bestückt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen mit Bearbeitungswerkzeugen (Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermitteln), überwacht den Bearbeitungsprozess und kontrolliert die Qualität der hergestellten Produkte.
Die Fachkraft sorgt bei fertigen Schnittholzprodukten (zB Brettschichtholz, Konstruktionsvollholz, Massivholzplatten, Hobel-ware, Profilholz, sägeraue Produkte) und Sägenebenprodukten (zB Rinde, Sägespäne, Sägemehl, Hack-schnitzel) für eine fachgerechte Trocknung und Lagerung . Sie kennt die Besonderheiten bei der natürlichen Trocknung im Freien oder auf überdachten Lagerplätzen, bei der die Hölzer auf einem Stapelunterbau aus Beton oder Stein gestapelt oder eben mittels Holztrocknungsanlagen getrocknet werden, führt diese durch und überwacht sie. Vor der Auslieferung paketiert und etikettiert sie die Hölzer.
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Be- und Verarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
Hauptmodul Fensterbautechnik:
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Fensterbautechnik verarbeitet unterschiedliche Holzwerkstoffe, aber auch andere Werkstoffe wie Glas, Metall- und Kunststoffbauteile, zu Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren. Sie stellt die Be- und Verarbeitungsmaschinen (zB CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Biegemaschinen) ein, überwacht den Produktionsprozess, führt Vormontagen durch und baut die Fertigteile zusammen. Sie bestückt die Be- und Verarbeitungsmaschinen mit Bearbeitungswerkzeugen (zB mit Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermittel), überwacht den Bearbeitungsprozess und führt regelmäßig Qualitätskontrollen an den hergestellten Produkten durch. Bei Störungen behebt sie einfache Fehler selbst oder veranlasst die Behebung komplizierterer Maschinenfehler.
Weiters führt sie Oberflächenbehandlungen und -veredelungen durch. Sie schleift und säubert die Oberflächen und bearbeitet sie zB durch Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen. Die gefertigten Einzelteile werden weiterbearbeitet (Verglasung einbringen und verkleben), Zusatzelemente und Hilfsstoffe (zB Beschläge, Griffe, Sonnenschutz, Dichtungen, Einbruchsschutz, elektrische Teile) angebracht und zu Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren zusammengebaut.
In ihren Aufgabenbereich fallen außerdem das Montieren und Befestigen sowie das anschließende Abdichten von im Betrieb hergestellten Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren.
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Be- und Verarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement:
Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik mit der Spezialisierung Design, Konstruktion und Projektmanagement gehören das Planen, Entwerfen und Gestalten, nach eigenen Ideen (kreativ) oder nach Designvorgaben und Trends, von Holzprodukten (zB Fenster, Türen, Hebe- Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) und Nebenprodukten für die Serienproduktion. Dazu bedient sie sich unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (Computer Aided Design – CAD [rechnerunterstütztes Konstruieren]) oder anderer digitaler Tools, um Zeichnungen oder Simulationen sowie begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Kalkulationen, Dokumentationen, Montageanleitungen) zu erstellen. Bei der Gestaltung wählt die Fachkraft bereits die geeigneten Werk- und Hilfsstoffe, unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen, sowie passende Produktionsverfahren aus.
Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet sie in Projekten mit und ist für die Umsetzung eigener Teilprojekte selbst verantwortlich. Berichte zum Projektfortschritt sowie andere Arbeitsergebnisse präsentiert die Fachkraft mit geeigneten Präsentationstechniken.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Daten-schutz-Grundverordnung).
§ 3
§ 3 Berufsbild
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Berufsbild
§ 3. (1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodul gegliedert sind.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4
§ 4 Fachübergreifende Kompetenzbereiche und Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls
§ 4. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.2 Branche des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren
Die auszubildende Person kann
1.7 Kundenorientiertes Agieren
Die auszubildende Person kann
1.8 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Die auszubildende Person kann
(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik
4.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die auszubildende Person kann
4.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
4.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
5. Kompetenzbereich: Produktionstechnik
5.1 Produktionsmanagement
Die auszubildende Person kann
5.2 Produktion
Die auszubildende Person kann
5.3 Lagerung, Verpackung und Logistik
Die auszubildende Person kann
5.4 Instandhaltung
Die auszubildende Person kann
6. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement
6.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
6.2 Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
§ 5
§ 5 Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
§ 5. (1) Zum Erwerb der fachlichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dritten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
§ 6
§ 6 Hauptmodul „Fertigteilproduktion“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Hauptmodul „Fertigteilproduktion“
§ 6. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Fertigteilproduktion“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die auszubildende Person kann
7.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.4 Fertigungstechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik
8.1 Produktionsmanagement
Die auszubildende Person kann
8.2 Produktion
Die auszubildende Person kann
8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik
Die auszubildende Person kann
8.4 Instandhaltung
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement
9.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
§ 7
§ 7 Hauptmodul „Werkstoffproduktion“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Hauptmodul „Werkstoffproduktion“
§ 7. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Werkstoffproduktion“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die auszubildende Person kann
7.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.4 Fertigungstechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik
8.1 Produktionsmanagement
Die auszubildende Person kann
8.2 Produktion
Die auszubildende Person kann
8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik
Die auszubildende Person kann
8.4 Instandhaltung
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement
9.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
§ 8
§ 8 Hauptmodul „Sägetechnik“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Hauptmodul „Sägetechnik“
§ 8. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Sägetechnik“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die auszubildende Person kann
7.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.4 Fertigungstechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik
8.1 Produktionsmanagement
Die auszubildende Person kann
8.2 Produktion
Die auszubildende Person kann
8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik
Die auszubildende Person kann
8.4 Instandhaltung
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement
9.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
§ 9
§ 9 Hauptmodul „Fensterbautechnik“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Hauptmodul „Fensterbautechnik“
§ 9. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Fensterbautechnik“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die auszubildende Person kann
7.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.4 Fertigungstechnik
Die auszubildende Person kann
7.5 Grundlagen der Fenster- und Türentechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik
8.1 Produktionsmanagement
Die auszubildende Person kann
8.2 Produktion
Die auszubildende Person kann
8.3 Instandhaltung
Die auszubildende Person kann
8.4 Montage
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement
9.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
§ 10
§ 10 Ausbildungsverbund für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Ausbildungsverbund für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen
§ 10. (1) Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildung (Berufsbildposition 8.3.5 in den Hauptmodulen Fertigteilproduktion, Werkstoffproduktion und Sägetechnik oder Berufsbildposition 8.4.9 im Hauptmodul Fensterbautechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2) Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des dritten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- oder Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
§ 11
§ 11 Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul
§ 11. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
§ 12
§ 12 Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“
§ 12. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Design, Konstruktion und Projektmanagement“:
10. Kompetenzbereich: Design, Konstruktion und Projektmanagement
Die auszubildende Person kann
§ 13
§ 13 Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
§ 14
§ 14 Theoretische Prüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Theoretische Prüfung
§ 14. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Holztechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 15
§ 15 Gegenstand „Holztechnologie“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Gegenstand „Holztechnologie“
§ 15. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
§ 16
§ 16 Gegenstand „Angewandte Mathematik“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 16. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 17
§ 17 Praktische Prüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Praktische Prüfung
§ 17. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
§ 18
§ 18 Gegenstand „Prüfarbeit“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 18. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in viereinhalb Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in fünfeinhalb Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 42/1969, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend der ausgebildeten Hauptmodule und dem ausgebildeten Spezialmodul folgende Kompetenzen nachzuweisen:
Grundmodul und Hauptmodul „Fertigteilproduktion“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Grundmodul und Hauptmodul „Werkstoffproduktion“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Grundmodul und Hauptmodul „Sägetechnik“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Grundmodul und Hauptmodul „Fensterbautechnik“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 19
§ 19 Gegenstand „Fachgespräch“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretende Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs sowie die ausgebildeten Module der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 30 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 40 Minuten . Es ist nach 40 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 20
§ 20 Wiederholungsprüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
§ 21
§ 21 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 21. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen des Lehrberufs Holztechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Holztechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 23 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 18 Abs. 4 und das Fachgespräch gemäß § 19 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 18 bis 20.
§ 22
§ 22 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 22. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des BRPG aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an- lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Expertin/Experten gemäß § 8a BRPG als Vorsitzender/em und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a BRPG fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des BRPG.
§ 23
§ 23 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 23. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik berechtigt.
§ 24
§ 24 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 13 bis 23 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 13 bis 23 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 15 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 15 der Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017 antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.