§ 18
§ 18 Gegenstand „Prüfarbeit“
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Holztechnik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 18 Holztechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Gegenstand „Prüfarbeit“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 18. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in viereinhalb Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in fünfeinhalb Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 42/1969, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend der ausgebildeten Hauptmodule und dem ausgebildeten Spezialmodul folgende Kompetenzen nachzuweisen:
Grundmodul und Hauptmodul „Fertigteilproduktion“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Grundmodul und Hauptmodul „Werkstoffproduktion“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Grundmodul und Hauptmodul „Sägetechnik“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Grundmodul und Hauptmodul „Fensterbautechnik“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Holztechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 18 Holztechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Gegenstand „Prüfarbeit“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 21:46
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