Verordnungen

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 5. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012634 · BGBl. II Nr. 187/2024 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Eingeschränkte Zusatzprüfung

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 Holztechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 21 Holztechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen des Lehrberufs Holztechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 21. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen des Lehrberufs Holztechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Holztechnik abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 23 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 18 Abs. 4 und das Fachgespräch gemäß § 19 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 18 bis 20.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Holztechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 21 Holztechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 21:46
Frühere Fassungen

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