Verordnungen

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 5. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012634 · BGBl. II Nr. 187/2024 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Lehrberuf Holztechnik

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Holztechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 1 Holztechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Lehrberuf Holztechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrberuf Holztechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden.

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

H1

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H4

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(7) Die auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Holztechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 1 Holztechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Lehrberuf Holztechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
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