§ 27c
§ 27c Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27c GKV?
- Kernaussage§ 27c GKV behandelt "Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gesundheitsgefährdende und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
§ 27c. (1) Gesundheitsgefährdende und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind in geeigneten, erforderlichenfalls verschließbaren Behältern zu sammeln und gefahrlos zu entfernen.
(2) Werden gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verwendet, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
(3) Zum gefahrlosen Umfüllen und Entnehmen von gesundheitsgefährdenden oder heißen Flüssigkeiten aus Behältern müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen beigestellt sein.
(4) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit stark verschmutzt wird oder mit gesundheitsgefährdenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt, ist diese getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27c GKV in einfachen Worten?
§ 27c GKV behandelt "Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2026
- Fassung seit
- 3. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2021
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
- BGBl. II Nr. 288/2017
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