§ 11a
§ 11a Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11a GKV?
- Kernaussage§ 11a GKV behandelt "Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
§ 11a. Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a GKV in einfachen Worten?
§ 11a GKV behandelt "Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2026
- Fassung seit
- 3. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2021
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
- BGBl. II Nr. 288/2017
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Verweise
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