Verordnungen

Grenzwerteverordnung 2025

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)

GKVVerordnungFassung seit 3. Dezember 2024RIS-Stand 14. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001418 · BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 11a

§ 11a Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11a GKV?

  • Kernaussage§ 11a GKV behandelt "Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

§ 11a. Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a GKV in einfachen Worten?

§ 11a GKV behandelt "Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2026
Fassung seit
3. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2021
  • BGBl. II Nr. 254/2018
  • BGBl. II Nr. 246/2018
  • BGBl. II Nr. 288/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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