§ 27a
§ 27a Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen
Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27a GKV?
- Kernaussage§ 27a GKV behandelt "Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der 4a. Abschnitt gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4a. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen
Geltungsbereich des 4a. Abschnitts
§ 27a. Der 4a. Abschnitt gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27a GKV in einfachen Worten?
§ 27a GKV behandelt "Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2026
- Fassung seit
- 3. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2021
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
- BGBl. II Nr. 288/2017
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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